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Zweck der Unterrichtung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag beziehungsweise nach § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ist es, den Betreiberinnen und Betreibern und den Leitungen von Spielhallen zusätzliche Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen zu vermitteln, damit sie in besonderem Maße mit den mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten sowie den daraus erwachsenden Gefahren vertraut sind, diese bei dem Betrieb der Spielhalle verstärkt berücksichtigen und, soweit erforderlich, diesen durch Maßnahmen des Spielerschutzes entgegenwirken können. Leitungen von Spielhallen im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Personen, die von der Betreiberin oder dem Betreiber zur Leitung der Spielhalle vertraglich beauftragt worden sind. Den vertraglich beauftragten Personen im Sinne des Satzes 2 sind für den Fall, dass die Betreiberin oder der Betreiber keine Person vertraglich zur Leitung bestimmt hat, die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen vor Ort im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt.
Zweck der Unterrichtung ist es, die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften…
die Betreiberinnen oder Betreiber und die Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im…
Hintergrund und Ziel der Schulung,
die Betreiberinnen, Betreiber und Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der…
die Anforderungen an die Unterrichtungen mit Prüfung sowie den Erwerb des Sachkundenachweises nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und § 17a Absatz 3 Satz 1…
Voraussetzung für die Teilnahme an der besonderen Schulung ist die erfolgreiche Absolvierung der Personalschulung für Spielhallen im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.