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Das Personal von Verbundspielhallen gemäß § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag und von Spielhallen mit geringerem Mindestabstand gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag muss zusätzlich zur Personalschulung für Spielhallen im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme besonders geschult werden (besondere Schulung). Abweichend von Satz 1 kann die besondere Schulung des Personals innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsaufnahme erfolgen, sofern die Anmeldung für die besondere Schulung nachweislich unmittelbar nach Arbeitsaufnahme vorgenommen wird. Ziel der besonderen Schulung ist die Information über die Herausforderungen und Besonderheiten von Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand im Vergleich zu Einzelspielhallen, insbesondere in Bezug auf den Jugend- und Spielerschutz. Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass immer wenigstens eine geschulte Person anwesend ist. Die Schulung ist alle zwei Jahre verpflichtend zu wiederholen.
Voraussetzung für die Teilnahme an der besonderen Schulung ist die erfolgreiche Absolvierung der Personalschulung für Spielhallen im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021.
Maßnahmen des Unternehmens für Jugend- und Spielerschutz in Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand.
Hintergrund und Ziel der Schulung,
das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und
Ziel der Schulung ist die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenz, wodurch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigt werden, ihre gesetzlich…
Zweck der Unterrichtung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag beziehungsweise nach § 17a Absatz 3 Satz 1…
Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.