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Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen holt für ihre Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat ein begründetes Gutachten in Textform über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 ein. § 10 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71b…
Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der…
Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Anerkennungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der…
Auf Antrag erfolgt die Anerkennung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; sie kann für einen oder…
Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
Die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde erfolgt für ihre Mitglieder und deren Angestellte durch die jeweils zuständige nordrhein-westfälische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.