§ 2 SVBezGrG 2007
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1)
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29.400 Euro jährlich und 2.450 Euro monatlich.
(2)
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25.200 Euro jährlich und 2.100 Euro monatlich.