§ 5 SVBezGrV 2015
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: „JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert20131,176220151,1717“
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: „JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert20131,176220151,1717“