§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2023Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den…
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den…
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2025Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73 800 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den…
§ 4 Abs. 2 SVBezGrV 2014Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 beträgt 48 600 Euro.
§ 4 Abs. 1 SVBezGrV 2022Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 64 350 Euro.