§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2024Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den…
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2023Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den…
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2025Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66 150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den…
§ 4 Abs. 1 SVBezGrV 2016Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 56 250 Euro.
§ 4 Abs. 1 SVBezGrV 2022Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 64 350 Euro.