§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2023Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den…
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den…
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2024Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den…
§ 4 Abs. 2 SVBezGrV 2015Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 49 500 Euro.
§ 4 Abs. 2 SVBezGrV 2022Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 58 050 Euro.