§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2015Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34 020 Euro und monatlich 2 835 Euro.
§ 1 Abs. 1 SVBezGrV 2024Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024
Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2021Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.
§ 1 SVBezGrV 2026Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026
Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2022Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.