§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2016Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 34 860 Euro und monatlich 2 905 Euro.
§ 1 SVBezGrV 2025Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025
Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.
§ 1 Abs. 1 SVBezGrV 2024Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024
Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2014Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 33 180 Euro und monatlich 2 765 Euro.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2018Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36 540 Euro und monatlich 3 045 Euro.