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1Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. 2Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingeschränkt.
Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1 der…
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.