SVerf — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt. 16 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947 Art. 15Art. 17 1Die Wohnung ist unverletzlich. 2Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig. Art. 15