Art. 48 Abs. 3 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann…
Art 42 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom…
§ 45 Abs. 1 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
§ 44 Abs. 5 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
Der Bewertungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 82 Abs. 5 BBiGBerufsbildungsgesetz
Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.