Art. 51 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.
Art. 1 Nr. 1 SN-20917Gesetz zur Einführung einer Karenzzeit für Mitglieder der Staatsregierung
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Mitglieder der Staatsregierung sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerinnen und…