Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde Auskunft verlangen unter den Voraussetzungen Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland
eine Niederlassung haben oder
des § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über die erhobenen Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
des § 22 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes von denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
Soweit dies zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung nach § 5 Absatz 2 oder Tätigkeit erforderlich ist, darf die Auskunft nach Absatz 1 auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz). Die Rechtsgrundlage sowie die Gründe, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. § 28 Absatz 3 gilt entsprechend.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf auch die Auskunft zu Daten, mittels derer Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes). § 28 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Aufgrund eines Auskunftsverlangens haben die Verpflichteten die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109); die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.