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Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz mindestens eines der in § 31 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist
zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,
die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht, den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen oder in Ordensangelegenheiten,
für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes,
zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,
zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen des Empfängers beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,
zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des § 32 Absatz 2, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des § 32 Absatz 2 gegen Gefährdungen durch diese Person,
zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 31 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen nicht für operative Maßnahmen verwendet werden.
§ 31 Absatz 4 bleibt unberührt.