Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen und deren Hilfskräfte sind berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren und dabei die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.
Entstehen durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einer oder einem anderen Berechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von der Person oder Stelle, die die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die §§ 203 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.