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Die Eigentümerinnen und Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass auf ihren Grundstücken und an ihren baulichen Anlagen Marken zur amtlichen Kennzeichnung von Vermessungspunkten (Vermessungsmarken) und von Grenzen (Grenzmarken) eingebracht oder entfernt und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Beobachtungszeichen oder -gerüste (Vermessungseinrichtungen) errichtet werden.
Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nur von den Vermessungsstellen eingebracht, verändert und entfernt werden.
Vermessungs und Grenzmarken sowie Vermessungseinrichtungen dürfen nicht gefährdet werden. Wer Maßnahmen beabsichtigt, durch die Vermessungs- oder Grenzmarken oder Vermessungseinrichtungen gefährdet werden können, hat dies rechtzeitig dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung anzuzeigen.
Entstehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.