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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert oder entfernt,
das nach § 6 Abs. 1 zulässige Betreten oder Befahren von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die nach § 7 Abs. 1 zulässigen Arbeiten behindert,
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Vermessungs- oder Grenzmarken oder Vermessungseinrichtungen gefährdet,
der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,
unbefugt Ergebnisse oder Nachweise der Landesvermessung vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 10 Abs. 4),
Angaben, zu denen er nach § 14 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß macht,
entgegen § 15 die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß beibringt,
unbefugt Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 16 Abs. 7),
die Berufsbezeichnung nach § 20 Abs. 2 unbefugt führt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 und 9 beziehen, können eingezogen werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 9 das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, im Fall des Absatzes 1 Nr. 10 die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.