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Wer Unterlagen im Besitz hat, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen. Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen der Vorlage der Unterlagen entgegenstehen.
Alle Behörden und Gemeinden sind verpflichtet, das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung über die beabsichtigte oder erfolgte Errichtung, Änderung und Beseitigung von Gebäuden zu unterrichten, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen.
In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
Behörden und sonstige öffentliche Stellen haben Bildflugvorhaben frühzeitig mit dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung abzustimmen und das Bildmaterial und sonstige Fernerkundungsergebnisse dem Landesamt zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen und zur Übernahme in das Landesluftbildarchiv anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben Bildflüge, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 oder anderer Aufgaben des Landes von Bedeutung sein können, dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung anzuzeigen und das Bildmaterial und sonstige Fernerkundungsergebnisse auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.