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Zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins vorbehaltenen Stellen sind: je für den Geschäftsbereich.
der Präsident des Landtags
der Minister für Europa- und Bundesangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei
die Ministerien
der Präsident des Rechnungshofs
Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 die oberste Dienstbehörde und, sofern eine oberste Dienstbehörde nicht besteht, die Aufsichtsbehörde.