§ 1 SVIKGErrichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ errichtet.
§ 4 Abs. 2 SVIKGInvestitionen des Bundes
Für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 führt das Sondervermögen dem Klima- und Transformationsfonds insgesamt 100…
§ 3 SVIKGInvestitionen der Länder
Den Ländern stehen aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz…
§ 5a Abs. 2 HG 2026/2027Gesetz Nr. 2191 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für die Rechnungsjahre 2026/2027 (Haushaltsgesetz 2026/2027 - HG 2026/2027 -) Vom 10. Dezember 2025
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages im Haushaltsplan nicht…