Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei Versicherungsfällen nach Verkündung dieses Gesetzes gewährt der unter Berücksichtigung des Absatzes 3 zuständige deutsche Versicherungsträger eine Leistung, soweit nach dem Gesetz Nr. 345 ausländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen gewesen wären, auf welche §§ 18 und 19 keine Anwendung finden und die vor Verkündung dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind. Die Leistung ist der Betrag, der nach dem im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland geltenden Recht für die in Satz 1 genannten Versicherungszeiten zu gewähren wäre. Bei der Ermittlung dieses Betrags wird der Teil der dem Berechtigten von ausländischen Trägern gewährten Leistungen angerechnet, der dem Verhältnis der von ihnen berücksichtigten, vor der Verkündung dieses Gesetzes liegenden Zeiten zu den von ihnen insgesamt berücksichtigten Zeiten entspricht.
Die Leistung wird Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt.
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungszeiten werden hinsichtlich der Zuständigkeit für die Feststellung und Gewährung der Leistung so behandelt, als ob sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt worden wären.
Im Saarland werden folgende Vorschriften eingeführt:
In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 erhält § 55 die Bezeichnung § 53a.
In Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 erhalten § 56 die Bezeichnung § 54a ....
Eine Leistung, auf die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach dem bis zu diesem Zeitpunkt im Saarland geltenden Recht ein Anspruch besteht, der nach dem in…
Eine Leistung, auf die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nach dem Gesetz Nr. 345 ein Anspruch besteht und auf welche §§ 18 und 19 keine Anwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement