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Untergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Das Taschengeld beträgt 3,8 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil.
Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen für den Antragszeitraum aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Zuschüsse zur Verpflegung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberücksichtigt.
Gefangenen wird während des Vollzuges der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind. Die Höhe des…
Kann Untersuchungsgefangenen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Taschengeld…
1Bedürftigen Gefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. 2Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 59) und Eigengeld (§ 56) monatlich ein…
Die untergebrachte Person erhält, soweit sie bedürftig ist, ein Taschengeld und eine Bekleidungspauschale nach den Grundsätzen und Maßstäben des § 27b Absatz 2…
In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf…
Erhalten Gefangene ohne ihr Verschulden weder Ausbildungsbeihilfe noch Arbeitsentgelt, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein angemessenes Taschengeld…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.