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Den Untergebrachten sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sowie Bezüge, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte dürfen über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 37 Absatz 4 bleibt unberührt.
Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Geld wird ihm als…
Gefangenen sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sowie Bezüge, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder als…
Für die Untergebrachten werden Konten geführt. Für sie eingebrachte, eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sind als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte…
Die Einrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto. Auf diesem Konto werden alle Zahlungen der Einrichtung und die Beträge geführt, die die…
Die Untergebrachten dürfen monatlich über 40 Prozent ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen.
Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 31 Abs. 3 und 4 und § 60 bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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