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Die untergebrachte Person erhält, soweit sie bedürftig ist, ein Taschengeld und eine Bekleidungspauschale nach den Grundsätzen und Maßstäben des § 27b Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe der Bekleidungspauschale entspricht der Bekleidungspauschale gemäß der in Satz 1 genannten Regelung am Standort der Einrichtung oder, wenn die untergebrachte Person berechtigt ist, sich dauerhaft außerhalb der Einrichtung aufzuhalten, an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden…
Untergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Das Taschengeld beträgt 3,8 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches…
Bedürftige Untergebrachte erhalten bei ihrer Entlassung einen Reisekostenzuschuss sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende…
Gefangenen wird während des Vollzuges der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind. Die Höhe des…
Bedürftige Gefangene erhalten bei ihrer Entlassung einen Reisekostenzuschuss sowie eine Überbrückungsbeihilfe und bei Bedarf für die Entlassung ausreichende…
1Bedürftigen Gefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. 2Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 59) und Eigengeld (§ 56) monatlich ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.