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An den Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden die Untergebrachten nicht beteiligt.
Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation tragen die Untergebrachten. Bei bedürftigen Untergebrachten können die Kosten in begründeten Ausnahmefällen in angemessenem Umfang übernommen werden.
An den Kosten medizinischer Behandlungen zur sozialen Eingliederung nach § 48 sind die Untergebrachten zu beteiligen, wenn dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.
Die Reisekosten, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Einrichtung und die Kosten von Ausführungen können den Untergebrachten in angemessenem Umfang auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.
An den sonstigen Kosten des Landes für Leistungen können die Untergebrachten durch Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden. Die Erhebung ist insbesondere möglich für
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum,
die Aufbewahrung, Entfernung, Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Sachen und
die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einschließlich des Hörfunk- und Fernsehempfangs und für den Betrieb von Mediensystemen in den Zimmern der Untergebrachten.
Von der Erhebung der Kosten nach Satz 2 Nummer 1 ist abzusehen, wenn Suchtmittelkonsum nicht nachgewiesen werden kann. Bei bedürftigen Untergebrachten soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen auch im Übrigen abgesehen werden. Abschnitt 7 Religionsausübung
Die Reisekosten, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Einrichtung und die Kosten von…
An den Kosten ihrer Unterbringung können die aufgenommenen Personen beteiligt werden. Die Kosten werden in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1…
An den Kosten ihrer Unterbringung können die Aufgenommenen beteiligt werden. § 39 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Abschnitt 12 Sicherheit und Ordnung
Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den betroffenen Untergebrachten auferlegt werden.
An den Kosten ihrer Unterbringung können die Aufgenommenen beteiligt werden, soweit dies mit ihrer Förderung und Erziehung zu vereinbaren ist. § 39 Absatz 4 des…
Die notwendigen Kosten zur Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht Sozialleistungsträger zur Kostentragung verpflichtet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.