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Den Untergebrachten ist religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Auf Wunsch der Untergebrachten ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
Den Untergebrachten sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
Untergebrachte dürfen religiöse Schriften besitzen.
Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
Die untergebrachte Person hat das Recht auf seelsorgliche Betreuung, Teilnahme an Veranstaltungen in der Einrichtung und Besitz, Nutzung und Erwerb von…
1Die untergebrachte Person darf religiöse Schriften besitzen. 2Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind ihr in angemessenem Umfang zu belassen. 3Beides darf…
Untergebrachte werden zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder…
Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.