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Den untergebrachten Personen darf die religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten. Sie haben das Recht, innerhalb des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen und ihren Glauben nach den Regeln ihrer Religionsgemeinschaft auszuüben.
Aus zwingenden Gründen der Behandlung sowie aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in dem Krankenhaus oder der anerkannten Einrichtung kann in die Freiheit der Religionsausübung eingegriffen werden. Die für die jeweilige Religionsgemeinschaft zuständige Seelsorgerin oder der dafür zuständige Seelsorger soll nach Möglichkeit vorher gehört werden.
1Der untergebrachten Person darf die religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf…
Nach Möglichkeit können die Untergebrachten in ihrer Einrichtung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft…
Der untergebrachten Person darf seelsorgerische Betreuung, ungestörte Religionsausübung in der Maßregelvollzugseinrichtung und in angemessenem Umfang Besitz an…
Die untergebrachte Person hat das Recht auf seelsorgliche Betreuung, Teilnahme an Veranstaltungen in der Einrichtung und Besitz, Nutzung und Erwerb von…
Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sind das Recht auf Teilnahme am Gottesdienst sowie das Recht auf religiöse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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