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Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein, wenn die Untergebrachten einwilligen.
Bei Untergebrachten, die die Mitwirkung an der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.
Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den betroffenen Untergebrachten auferlegt werden.
Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den betroffenen Gefangenen auferlegt werden.
Zur Gewährleistung der Sicherheit oder der Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr einer Gefahr für den Behandlungserfolg können allgemein oder im Einzelfall…
Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Gefangenen auferlegt werden.
Sofern der Konsum von Suchtmitteln nach § 31 festgestellt wird und therapeutische Gründe nicht entgegenstehen, kann die untergebrachte Person an den Kosten der…
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den…
Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untersuchungsgefangenen auferlegt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.