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Zur Gewährleistung der Sicherheit oder der Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr einer Gefahr für den Behandlungserfolg können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Konsum von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nur mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff verbunden sein.
Verweigert die untergebrachte Person die nach Absatz 1 angeordnete Kontrolle ohne hinreichenden Grund, gilt dieses Verhalten als unzulässiger Gebrauch von Suchtmitteln. Ein hinreichender Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die untergebrachte Person bisher keine Suchtmittel konsumiert hat und es keine Anhaltspunkte für einen derartigen Konsum gibt.
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Gesundheitsvorsorge können im Einzelfall Maßnahmen zur Feststellung von…
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den…
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den…
Bei Untergebrachten, die die Mitwirkung an der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen,…
1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den…
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine untergebrachte Person Stoffe nach Absatz 2 Satz 1, gefährliche Gegenstände oder unzulässige Datenspeicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.