§ 28 MRVG
Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung dürfen Anordnungen nach diesem Gesetz im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber der untergebrachten Person durchsetzen, wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Behandlungsmaßnahmen, die die untergebrachte Person zu dulden verpflichtet ist, dürfen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgeführt werden.
Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang insbesondere angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen zu befreien, wenn sie unbefugt in den Bereich der Maßregelvollzugseinrichtung eindringen oder sich unbefugt darin aufhalten und dieses Verhalten mit milderen Mitteln nicht oder nicht rechtzeitig unterbunden werden kann.
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere, wenn unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind diejenigen zu wählen, welche die betroffene Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Unmittelbarer Zwang hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Nach Beendigung der Maßnahme soll diese mit der betroffenen Person besprochen werden. Abschnitt 5 Finanzielle Regelungen