§ 19 SVwVG
1Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen, es sei denn, dass sie sofort angewendet werden können (§ 18 Abs. 2). 2Mit der Androhung ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu setzen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.
1Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. 2Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
1Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. 2Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
1Im Falle der Ersatzvornahme ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. 2Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt.
1Die Androhung ist zuzustellen. 2Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist.