§ 13 SVwVG
Verwaltungszwang: Zwangsmittel
(1)
(2)
1Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2Es ist möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(3)
1Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt und solange wiederholt und gewechselt werden bis der Verwaltungsakt befolgt oder auf andere Weise erledigt ist. 2Die Erzwingungshaft darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
(4)
Mehrere Zwangsmittel dürfen nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel ohne Erfolg geblieben ist.