§ 55 SVwVG
Wenn dieselbe Sache von verschiedenen Vollstreckungsbehörden oder von einer Vollstreckungsbehörde und einem Gerichtsvollzieher gepfändet worden ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.
Verwertet wird für alle beteiligten Vollstreckungsgläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.
Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder bei abweichender Vereinbarung der Vollstreckungsgläubiger nach ihrer Vereinbarung verteilt.
1Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus, und verlangt der Vollstreckungsgläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Vollstreckungsgläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. 2Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. 3Verteilt wird nach den §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.
Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Vollstreckungsgläubiger gleichzeitig gepfändet ist. c) Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte