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Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Der Beirat wirkt in allen wichtigen Fragen mit; insbesondere wird er bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sowie der Mittelvergabe nach § 2 angehört. Der Beirat des Sondervermögens des Landes besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums als der oder dem Vorsitzenden sowie jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums und der Staatskanzlei. Die Landesregierung kann zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Wirtschaft mit beratender Stimme in den Beirat berufen. Die Mitglieder werden von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt. Der Beirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auf ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Auslagen werden nicht erstattet. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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