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Bei den Sondervermögen wird jeweils ein Beirat gebildet. Die Beiräte wirken bei allen wichtigen Fragen mit.
Der Beirat des Sondervermögens des Landes besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport als Vorsitzende oder Vorsitzendem und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Finanzen und Europa sowie drei weiteren Mitgliedern, die aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände berufen werden. Die Mitglieder werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt.
Der Beirat des bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes gebildeten Sondervermögens besteht aus der Direktorin oder dem Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse als Vorsitzende oder Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, von denen jeweils zwei aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sowie der kommunalen Spitzenverbände berufen werden. Die Mitglieder werden von der Direktorin oder dem Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse für die Dauer von fünf Jahren bestellt; im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Die Beiräte der bei den Sozialversicherungsträgern gebildeten Sondervermögen werden durch Satzung geregelt.
Die Beiräte werden von der jeweiligen Vorsitzenden oder dem jeweiligen Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder der Beiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auf ihren Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beiräte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.