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Für die Mittelverwendung bzw. Mittelfreigabe der in das Sondervermögen überführten Ausgabereste des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ ist in Abweichung von den Bestimmungen in § 9 unverändert der Beirat des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ zuständig bzw. gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 446) in der jeweils gültigen Fassung fort.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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