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Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Durchführung einer Wahlprüfung gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes und nach einer Wahlanfechtung gemäß § 46 des Landtagswahlgesetzes vom 19. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855) in der jeweils geltenden Fassung.