Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.
Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.