Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Landtag beschließt über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Er kann den Antrag annehmen oder an den Ausschuss zurückverweisen. Dabei kann er dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.
Der Ausschuss hat nach neuer Schlussentscheidung dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrags, der den Anforderungen des § 8 genügt.
Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen.
Der Beschluss des Landtages ist den Beteiligten (§ 4 Absatz 2 und 3) unter Hinweis auf Artikel 75 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes und § 38 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.