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Die staatliche Förderung der Weiterbildung lässt das Recht der Einrichtungen auf selbstständige Lehrplangestaltung unberührt. Freiheit der Lehre und die unabhängige Auswahl der Leiter und Leiterinnen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden gewährleistet. Abschnitt 2 Staatliche Anerkennung