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Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der allgemeinen Weiterbildung setzt die Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
Der Träger muss seine Einrichtungen im Einklang mit bestehenden Gesetzen und Tarifverträgen führen.
Einrichtungen, deren Träger nicht nur in der Weiterbildung tätig sind, können nur anerkannt werden, wenn sie mit eigener Rechnung geführt werden. Auch müssen sie einen Beirat vorsehen, der bei der Aufstellung des Arbeitsplans der Einrichtung mitwirkt und dem Träger den Leiter oder die Leiterin sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Anstellung vorschlägt. Dem Beirat müssen in überwiegender Zahl Personen angehören, die durch ihre Berufstätigkeit oder ihre Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Fragen der Weiterbildung vertraut und vom Träger wirtschaftlich unabhängig sind.
Die Einrichtung muss allen offen stehen. Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Einrichtung muss freigestellt sein; abweichend hiervon kann die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen und an Bildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss führen, von bestimmten bildungsbezogenen Teilnahmevoraussetzungen abhängig gemacht werden.
Die Einrichtung muss eine mindestens zweijährige Tätigkeit nachweisen und in dieser Zeit Leistungen erbracht haben, die nach Inhalt und Umfang die Anerkennung rechtfertigen.
Die Einrichtung muss langfristig und pädagogisch planmäßig arbeiten und nach Art und Umfang der Tätigkeit die Gewähr von Dauer bieten.
Die Einrichtung muss die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen in angemessenen Teilnahmebedingungen regeln und diese zur Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen machen.
Die Einrichtung muss von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten, in der Weiterbildung hauptberuflich tätigen Person geleitet werden. Abweichende Regelungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung und Kultur. Die Einrichtung muss eine ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Personen als Lehr- und Ausbildungskräfte einsetzen.
Die Einrichtung muss eine qualifizierte berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewährleisten.
Die Einrichtung muss sich zur Offenlegung ihrer Weiterbildungsprogramme verpflichten.
Die Einrichtung muss die Qualität ihrer Bildungsarbeit und Dienstleistungen im Sektor Weiterbildung durch ein prozessorientiertes Qualitätsmanagement-System gemäß der Normenreihe EN ISO 9000 ff. oder vergleichbaren Standards dokumentieren, für die Zukunft sichern und ständig verbessern.
Die Anerkennung als Einrichtung der beruflichen Weiterbildung setzt mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 zusätzlich die Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
Die Einrichtung soll auch solche Maßnahmen durchführen, die zu Abschlüssen nach Teil 2 Kapitel 2 (§§ 53 ff.) des Berufsbildungsgesetzes, §§ 42 bis 42 d der Handwerksordnung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften führen. Sofern für eine bestimmte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung keine Prüfung im Sinne der vorgenannten Vorschriften vorgesehen ist, ist eine Bescheinigung über die Dauer der Maßnahme, den Lehrgangsinhalt und die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen.
Die Einrichtung muss zur Durchführung ihrer Maßnahmen über eine Ausstattung verfügen, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
Die Einrichtung muss die Gewähr für wirtschaftliche Zuverlässigkeit bieten und darf innerhalb der letzten zwei Jahre keinen Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zu vertreten haben.
Betriebe und Unternehmen, die in eigenen Bildungsstätten berufliche Weiterbildung durchführen, können als Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nur anerkannt werden, wenn sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und zu ihren Weiterbildungsmaßnahmen Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die nicht Angehörige des beantragenden Betriebs oder Unternehmens sind, gleichberechtigten Zugang gewähren.
Landesorganisationen der Einrichtungen der Weiterbildung bedürfen der Rechtsfähigkeit. Ihr demokratischer Aufbau, ihre Unabhängigkeit und Selbstverwaltung müssen gesichert sein.