§ 21 SWG
Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch die untere Wasserbehörde verpflichtet werden
die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
bestehen zu lassen oder
auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen,
Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung zu sorgen.
Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 b und Nr. 2 in Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen. II. Abschnitt Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer 1. Titel Erlaubnisfreie Benutzung