§ 32 SWG
Außerbetriebsetzen von Stauanlagen
1Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 2§ 21 dieses Gesetzes gilt sinngemäß.
1Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 2§ 21 dieses Gesetzes gilt sinngemäß.