§ 145 SWG
Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 dieses Gesetzes sinngemäß.
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 dieses Gesetzes sinngemäß.