TätoV — InhaltsübersichtGesetzAnlage 2 TätoV(zu § 1 Satz 2 Nr. 3) Farbstoffe, die beim Herstellen und Behandeln von Mitteln nach § 1 Satz 1 nicht verwendet werden dürfenVerordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen Anlage 1Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). Anlage 1