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Die Prüfungen sind zeitnah zu den Unterrichtsveranstaltungen durchzuführen. Sie sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden und in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern oder Prüferinnen die Prüfungstermine fest. Die Prüfungen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.
Als vorlesungsfreie Zeit ist die Zeit anzusehen, in der für die betreffenden Studierenden keine Pflichtlehrveranstaltungen oder Praktika zu absolvieren sind.
Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen. Zudem berücksichtigen die Hochschulen bei der…
Die zuständige Stelle legt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Termine fest.…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Prüfungstermine fest. Die einzelnen…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Prüfungstermine fest. Die einzelnen…
Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.