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Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Prüfungstermine fest. Die einzelnen Prüfungsteile müssen in den letzten drei Monaten des Lehrgangs liegen.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Monate vor Ende des Lehrgangs bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Fehlzeiten nicht mehr als 15 % des vorgeschriebenen Unterrichts und nicht mehr als 15 % der berufspraktischen Anteile betragen. Dies beinhaltet auch durch Attest belegte Fehltage durch Krankheit.
die Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WuHG in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
eine Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung über die regelmäßige Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und den berufspraktischen Anteilen.
Die Entscheidung über die Zulassung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.