§ 8 Abs. 2 TierzPrüfVO SNTierzuchtprüfungsverordnung
Das Ergebnis des Prüfungsteiles wird dem Prüfling jeweils durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach der Resultatsermittlung mündlich mitgeteilt.
§ 15 Abs. 1 SächsTierarztWÖVetVOSächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen
Nach Abschluss aller Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis für jeden Prüfungskandidaten schriftlich fest. Der Vorsitzende des…
§ 33 Abs. 4 APO m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982
Der Vorsitzende gibt den Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Bewertung der einzelnen Leistungen bekannt.
§ 23 Abs. 3 APVOVetAss NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten
Der Prüfungsausschuss teilt der geprüften Person am letzten Prüfungstag das Ausbildungsergebnis mit.
§ 34 NRW-27607Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Nach Abschluß der Beratungen teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfungsteilnehmern die Noten der mündlichen Prüfung, die Abschlußnoten und das…